der Kundegraber GmbH für Unternehmergeschäfte (B2B)
| Unternehmen | Kundegraber GmbH |
| Geschäftsanschrift | Kirchbergstraße 266, 8232 Grafendorf bei Hartberg, Österreich |
| Firmenbuch / UID | FN 684873t | UID ATU83548902 |
| Kontakt / Web | office@ib-kundegraber.at | www.ib-kundegraber.at |
| Firmenbuchgericht | Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz |
| Gewerbeberechtigung | Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Maschinenbau | GISA 39976895 |
| Zuständige Behörde | Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld |
| Kammer / Fachgruppe | Wirtschaftskammer Steiermark | Fachgruppe Ingenieurbüros |
Geltungshinweis: Diese AGB sind ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern bestimmt, die das konkrete Geschäft im Rahmen ihres Unternehmens abschließen. Verbrauchergeschäfte – einschließlich Geschäften natürlicher Personen vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens, soweit § 1 Abs. 3 KSchG eingreift – sind nicht erfasst.
1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Rangfolge
1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen der Kundegraber GmbH und Auftraggebern, die Unternehmer sind, wenn dem Auftraggeber die AGB spätestens bei Vertragsabschluss in einer für ihn speicherbaren Form übermittelt oder zugänglich gemacht und ihre Geltung vereinbart wurde. Ein erstmaliger Hinweis nach Vertragsabschluss, insbesondere auf einer Rechnung, genügt nicht. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung.
1.2 Abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die Kundegraber GmbH deren Geltung ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Schweigen oder die bloße Entgegennahme von Bestellungen, Unterlagen, Zahlungen oder Leistungen gilt nicht als Anerkennung. Soweit beide Parteien wirksam einbezogene, einander widersprechende Bedingungen verwenden und keine ausdrückliche Einigung erzielen, gelten die widersprechenden Bestimmungen nicht; an ihre Stelle tritt das dispositive Recht.
1.3 Für rechtliche und kaufmännische Regelungen gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelte und in Textform dokumentierte Vereinbarungen, (2) eine vom Auftraggeber angenommene Auftragsbestätigung, (3) das Angebot der Kundegraber GmbH samt Leistungsbeschreibung, (4) diese AGB. Ausdrücklich einbezogene projektspezifische technische Spezifikationen und Projektunterlagen konkretisieren den technischen Leistungsinhalt; rechtliche oder kaufmännische Regelungen ändern sie nur, wenn dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde.
1.4 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.5 Soweit in diesen AGB Fristen in Tagen angegeben werden, sind Kalendertage gemeint, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
2.1 Angebote der Kundegraber GmbH sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist, freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Terminen, Kapazitäten und Honorar.
2.2 Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist eine Bestellung oder Auftragsbestätigung in Textform, aus der Leistungsumfang und Vergütung bestimmt oder zumindest bestimmbar hervorgehen. Bei einem freibleibenden Angebot gilt die Bestellung des Auftraggebers als Vertragsangebot und bedarf der Annahme bzw. Bestätigung durch die Kundegraber GmbH in Textform. Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt sie hinsichtlich der Abweichungen als neues Vertragsangebot und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber in Textform.
2.3 Textform im Sinne dieser AGB umfasst E-Mail sowie andere dauerhaft speicherbare Erklärungen, aus denen Absender und Inhalt nachvollziehbar hervorgehen. Erklärungen zu Leistungsumfang, Honorar, Terminen, Freigaben, Abnahmen, Vertragsänderungen oder Vertragsbeendigungen sind an die im Einzelvertrag benannten Projekt- oder Vertragsadressen zu richten und müssen von einer hierfür benannten oder erkennbar vertretungsbefugten Person stammen. Andere elektronische Kommunikationskanäle gelten nur nach ausdrücklicher Vereinbarung als Textform.
2.4 Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftraggeber in Textform beauftragt oder von der Kundegraber GmbH in Textform bestätigt wurden und der Leistungsinhalt hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Soweit Auswirkungen auf Honorar und Termine zu diesem Zeitpunkt erkennbar sind, zeigt die Kundegraber GmbH diese vor Beginn der Zusatzleistung in Textform an. Ist das endgültige Ausmaß des Mehraufwands noch nicht zuverlässig bestimmbar, erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Verrechnungssätzen bzw. nach Punkt 9.2. Bei wesentlichen oder erkennbar kostenintensiven Änderungen kann die Kundegraber GmbH die Ausführung des betroffenen Leistungsteils bis zur Klärung der Vergütung und Terminfolgen aussetzen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden oder zur Einhaltung zwingender Anforderungen bleiben unberührt und sind unverzüglich zu dokumentieren.
2.5 Angaben zu voraussichtlichen Stunden, Aufwänden, Mengen oder Kosten sind Schätzungen und begründen keine Pauschale, Kostenobergrenze oder Fixpreisvereinbarung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wird eine beträchtliche Überschreitung einer dem Vertrag zugrunde gelegten unverbindlichen Kostenschätzung erkennbar, informiert die Kundegraber GmbH den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Ursache, voraussichtliche Größenordnung und Auswirkungen auf Termine. Gesetzliche Warn- und Anzeigeobliegenheiten, insbesondere nach § 1170a ABGB, bleiben unberührt.
2.6 Vertragsstrafen oder Pönalen werden nur geschuldet, wenn sie im konkreten Vertrag ausdrücklich und individuell vereinbart wurden. Gesetzliche Mäßigungs- und sonstige zwingende Rechte bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang, Planungsgrundlagen und Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem konkreten Vertrag, der Auftragsbestätigung, dem Angebot samt Leistungsbeschreibung sowie den wirksam einbezogenen Projektunterlagen. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich oder nach dem vereinbarten Leistungsbild eindeutig umfasst sind, sind nicht geschuldet.
3.2 Die Kundegraber GmbH erbringt die beauftragten Ingenieurleistungen mit der von einem Fachunternehmen zu erwartenden Sorgfalt und nach den für den vereinbarten Leistungsumfang maßgeblichen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen. Maßgeblich sind grundsätzlich die bei Vertragsabschluss geltenden sowie im Angebot ausdrücklich mit Ausgabe- oder Revisionsstand bezeichneten Anforderungen; spätere Änderungen werden nach 2.4 und 3.6 behandelt.
3.3 Der Auftraggeber hat alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen, Bestandsdaten, Lastangaben, Freigaben, Schnittstelleninformationen, Werks- und Kundenvorschriften sowie sonstigen Planungsgrundlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
3.4 Eine vollständige fachliche, rechnerische oder rechtliche Überprüfung von Unterlagen, Berechnungen, Bestandsdaten oder Fremdplanungen des Auftraggebers oder Dritter ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört. Die Kundegraber GmbH prüft diese Grundlagen jedoch in jenem Umfang auf Plausibilität und Schnittstellenverträglichkeit, der für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer eigenen Leistung nach dem fachlichen Sorgfaltsmaßstab erforderlich ist. Auf Widersprüche, Fehler, Unvollständigkeiten oder mangelnde Eignung, die bei Anwendung der nach § 1299 ABGB geschuldeten Fachkunde erkennbar sind, weist sie den Auftraggeber unverzüglich hin. Besondere Untersuchungen, Nachrechnungen oder Bauteilöffnungen sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung geschuldet; ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit, ist darauf hinzuweisen. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten, insbesondere nach § 1168a ABGB, bleiben unberührt.
3.5 Verzögerte, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers berechtigt zu einer angemessenen Verschiebung von Terminen und Fristen. Notwendiger und nachvollziehbarer zusätzlicher Aufwand wird nach vorheriger Anzeige und nach dem Verfahren gemäß 2.4 gesondert verrechnet. Für Folgen, die auf mangelhaften oder verspäteten Grundlagen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen, haftet die Kundegraber GmbH nur, soweit sie diese Folgen aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung zu vertreten hat.
3.6 Nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen zwingender gesetzlicher, behördlicher oder technischer Anforderungen sowie nachträglich bekannt gegebene oder geänderte Werks-, Kunden- oder Projektspezifikationen gelten als geänderte Planungsgrundlagen, soweit sie Anpassungen der vereinbarten Leistung erfordern. Die Kundegraber GmbH zeigt dem Auftraggeber die erkennbaren Auswirkungen auf Leistungsumfang, Honorar und Termine unverzüglich in Textform an.
3.7 Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Varianten, geänderte Lasten, Geometrien, Schnittstellen, Mengen, Planunterlagen oder sonstige nachträgliche Anforderungen sind Zusatzleistungen, soweit sie nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind. Für Beauftragung, Abrechnung und Terminfolgen gilt Punkt 2.4.
4. Subplaner, Drittleistungen und nicht beauftragte Zusatzleistungen
4.1 Die Kundegraber GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete und fachkundige Subunternehmer, Statiker oder sonstige Fachplaner einzusetzen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Soweit deren Einsatz nicht bereits aus Angebot oder Leistungsbeschreibung hervorgeht, wird der Auftraggeber vor dem erstmaligen Einsatz informiert. Er kann binnen sieben Kalendertagen aus einem sachlich gerechtfertigten wichtigen Grund, insbesondere wegen nachweisbarer Geheimhaltungs-, Compliance- oder Interessenkonflikte, widersprechen. Daraus notwendige Änderungen von Honorar oder Terminen sind einvernehmlich festzulegen. Die gesetzliche Verantwortung der Kundegraber GmbH für von ihr beauftragte Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
4.2 Für Leistungen von Statikern, Vermessern, Sachverständigen, Fachplanern oder sonstigen Dritten, die der Auftraggeber selbst direkt beauftragt, übernimmt die Kundegraber GmbH keine fachliche Verantwortung. Eine vereinbarte Koordinationsleistung der Kundegraber GmbH bleibt davon unberührt.
4.3 Statische Berechnungen und prüffähige Nachweise, Behörden- oder Genehmigungsverfahren, örtliche Bauaufsicht, Bau- oder Montageüberwachung sowie sonstige außerhalb der ausdrücklich beauftragten Planung und Konstruktion liegende Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
5. Termine, Zugang zu Anlagen und höhere Gewalt
5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Terminangaben sind Ziel- oder Plantermine.
5.2 Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch verspätete Unterlagen oder Freigaben, Leistungsänderungen, fehlende Drittleistungen oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verursacht werden.
5.3 Der Auftraggeber hat für erforderliche Aufnahmen, Besprechungen oder sonstige Leistungen vor Ort den rechtzeitigen, sicheren und für die Leistung notwendigen Zugang zu Baustellen, Betriebsanlagen und relevanten Bereichen sicherzustellen und alle erforderlichen Sicherheits-, Zutritts- und Betriebsinformationen rechtzeitig bekannt zu geben. Kann ein Termin aus Gründen auf Auftraggeberseite nicht durchgeführt werden, bleiben insbesondere Reisezeit und tatsächlich entstandener Aufwand verrechenbar.
5.4 Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes, bei Vertragsabschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbares und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbares Ereignis außerhalb des beherrschbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Streik sowie großflächige Ausfälle kritischer Infrastruktur oder Systeme gehören. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen, mindert die Folgen soweit zumutbar und nimmt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses ohne schuldhafte Verzögerung wieder auf. Die betroffenen Pflichten ruhen nur im Umfang und für die Dauer der Behinderung; Termine verlängern sich um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechzig Kalendertage ununterbrochen an, kann jede Partei den noch nicht erbrachten betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie nachweislich eingegangene und nicht mehr vermeidbare projektbezogene Drittverpflichtungen sind zu vergüten. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Freigaben, Planstände, Abnahme, Fertigung und Montage
6.1 Entwurfs-, Vorab-, Prüf- oder sonstige nicht ausdrücklich für die Ausführung freigegebene Planstände dürfen nicht für Bestellung, Fertigung, Montage oder sonstige Ausführung verwendet werden. Maßgeblich ist ausschließlich der zuletzt für den betreffenden Zweck ausdrücklich freigegebene Ausführungsstand; Revisionskennzeichen, Datum und Verwendungsstatus sind gemeinsam zu beachten. Bei widersprüchlichen Unterlagen oder Revisionsständen darf die betroffene Ausführung bis zur Klärung nicht fortgesetzt werden.
6.2 Die Verwendung von Planungs-, Fertigungs- oder Montageunterlagen für Bestellung, Fertigung oder Montage ist erst nach der hierfür vorgesehenen Freigabe durch den Auftraggeber zulässig. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die ihm übermittelten Unterlagen hinsichtlich der für ihn erkennbaren und seinem Verantwortungsbereich zuzuordnenden Anforderungen, insbesondere Geometrie, Abmessungen, Schnittstellen, funktionale Anforderungen, Einbausituation sowie Übereinstimmung mit den von ihm bereitgestellten Planungs- und Bestandsgrundlagen.
6.3 Die Freigabe bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung, Bestellung, Fertigung und Montage. Änderungen nach erfolgter Freigabe aufgrund geänderter Anforderungen, nachträglich bekannt gewordener Randbedingungen oder unvollständiger bzw. unrichtiger Planungsgrundlagen sind Zusatzleistungen, soweit sie nicht der Behebung eines von der Kundegraber GmbH zu vertretenden Mangels dienen. Für Beauftragung und Abrechnung gilt Punkt 2.4.
6.4 Erfolgen Bestellung, Fertigung oder Montage vor der erforderlichen Freigabe oder unter Verwendung eines nicht freigegebenen bzw. überholten Planstandes, geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers. Daraus resultierende Mehrkosten, Verzögerungen oder Anpassungen gehen nicht zu Lasten der Kundegraber GmbH, soweit diese die Ursache nicht zu vertreten hat.
6.5 Die Freigabe durch den Auftraggeber entbindet die Kundegraber GmbH nicht von ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung des von ihr vertraglich übernommenen Leistungsumfangs nach dem maßgeblichen fachlichen Sorgfaltsmaßstab.
6.6 Die Freigabe eines eindeutig bezeichneten Planstandes nach 6.2 betrifft dessen Verwendung für die weitere Projektbearbeitung und stellt für sich allein weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche dar. Eine abnahmefähige Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich abnimmt oder nach Mitteilung der Fertigstellung eindeutig, vorbehaltlos und bestimmungsgemäß verwendet. Die vorzeitige Verwendung eines Entwurfs-, Vorab-, Prüf- oder überholten Planstandes begründet keine Abnahme. Eine Nutzung ausschließlich zur Prüfung, Erprobung oder Mängelbehebung sowie eine Nutzung unter rechtzeitig erklärtem Vorbehalt gilt ebenfalls nicht als Abnahme. Rechte wegen bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel bleiben im gesetzlichen Umfang unberührt.
6.7 Der Auftraggeber prüft Fertigungs- und Montageunterlagen vor Beginn der Ausführung auf für ihn erkennbare Widersprüche, Unklarheiten und offensichtliche Unstimmigkeiten und stellt vertraglich sicher, dass von ihm beauftragte ausführende Unternehmen diese Prüfung ebenfalls vornehmen und Auffälligkeiten vor Fertigung oder Montage mit der Kundegraber GmbH klären. Wird trotz erkennbarer Unklarheiten ohne Rückfrage weitergearbeitet, sind daraus entstehende Folgen der Kundegraber GmbH nur zuzurechnen, soweit sie diese aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung zu vertreten hat.
6.8 Die Kundegraber GmbH haftet nicht für Fehler in Fertigung, Montage oder sonstiger Bauausführung, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich Teil ihres Auftrags sind. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von freigegebenen Unterlagen, nicht eingehaltene Fertigungs- und Montagetoleranzen, vom Auftraggeber oder ausführenden Unternehmen abweichend ausgewählte Materialien oder Verbindungsmittel sowie eigenmächtige Änderungen, soweit die jeweilige Ursache nicht auf einem von der Kundegraber GmbH zu vertretenden Planungsfehler beruht. Eigene vertragliche oder gesetzliche Koordinations-, Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten der Kundegraber GmbH bleiben unberührt.
6.9 Die Kundegraber GmbH schuldet die fachgerechte Erbringung der ausdrücklich beauftragten Ingenieurleistung, jedoch keine darüber hinausgehende Garantie für behördliche Genehmigungen, Freigaben durch Dritte, bestimmte Projektkosten oder wirtschaftliche Ergebnisse, sofern eine solche Erfolgsgarantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Bestandsunterlagen, Aufmaß und 3D-Laserscanning
7.1 Vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellte Bestandsunterlagen und vorhandene Pläne geben ausschließlich den darin dokumentierten Stand wieder. Von der Kundegraber GmbH erstellte Aufmaße, Punktwolken und sonstige Bestandsaufnahmen geben den zum Aufnahmezeitpunkt innerhalb des vereinbarten Aufnahmebereichs zugänglichen, sichtbaren und mit der vereinbarten Methode technisch erfassbaren Zustand wieder. Aufnahmebereich, Genauigkeit, Toleranzen, Koordinaten- und Höhensystem, Referenzpunkte, Datenformate und geschuldete Auswertungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
7.2 Für verdeckte, unzugängliche oder nicht erkennbare Bauteile, Leitungen, Anschlüsse oder sonstige Bestandsgegebenheiten sowie für Änderungen des Bestands nach dem Aufnahmezeitpunkt wird keine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Gewähr übernommen.
7.3 Werden nachträglich Bestandsgegebenheiten oder Kollisionen bekannt, die zum Planungszeitpunkt weder aus den bereitgestellten Unterlagen noch aus der vereinbarten Bestandsaufnahme bei Anwendung der geschuldeten Fachkunde erkennbar waren, sind erforderliche Anpassungen geänderte Planungsgrundlagen und Zusatzleistungen. Dies gilt nicht, soweit die Anpassung der Behebung eines von der Kundegraber GmbH zu vertretenden Mangels dient. Für Beauftragung und Abrechnung gilt Punkt 2.4.
8. Digitale Unterlagen, Dateiformate und Datenübergabe
8.1 Planungsunterlagen gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn sie per E-Mail oder über einen vereinbarten elektronischen Übertragungsweg in der vereinbarten Form bereitgestellt wurden und dem Auftraggeber tatsächlich zugänglich sind. Bei Bereitstellung in einem Projektraum oder Cloud-Dienst ist zusätzlich eine elektronische Nachricht mit Bezeichnung des Planstandes und Abrufort zu übermitteln. Meldet der Auftraggeber eine technische Unzugänglichkeit unverzüglich, stellt die Kundegraber GmbH die betroffenen Unterlagen erneut auf einem zumutbaren Weg bereit. Die Übergabe ersetzt keine erforderliche Freigabe oder Abnahme.
8.2 Soweit im konkreten Auftrag nichts anderes festgelegt wurde, gilt bei Widersprüchen zwischen freigegebenen digitalen Unterlagen desselben Revisions- und Freigabestands folgende Rangfolge: (1) freigegebene 2D-Pläne, (2) freigegebene IFC-Dateien, (3) sonstige Austausch- oder Quelldateien. Ein älterer 2D-Plan hat keinen Vorrang vor einer späteren, ausdrücklich für denselben Zweck freigegebenen Unterlage. Bei nicht auflösbaren Widersprüchen ist vor jeder weiteren Verwendung eine Klarstellung der Kundegraber GmbH einzuholen.
8.3 Eingetragene Maßangaben haben Vorrang vor grafisch herausgemessenen oder skalierten Maßen. Nicht ausdrücklich bemaßte Größen dürfen nicht allein durch Herausmessen aus PDF-, Druck- oder sonstigen Darstellungen als verbindliche Planungsangabe interpretiert werden.
8.4 Native oder bearbeitbare Quelldateien, insbesondere Tekla-Modelle, DWG-, STEP- oder sonstige CAD- bzw. 3D-Quelldaten, sind nur zu übergeben, wenn Format, Softwareversion, Bearbeitungsstand und Übergabezweck ausdrücklich vereinbart wurden. Andernfalls sind ausschließlich die im Auftrag festgelegten Ausgabe- und Austauschformate geschuldet.
8.5 Die Kundegraber GmbH steht dafür ein, dass die vereinbarten Dateien bei Übergabe im vereinbarten Format und in der ausdrücklich vereinbarten Softwareversion entsprechend dem Vertragszweck nutzbar sind. Für eine identische Darstellung, einen fehlerfreien Import oder eine uneingeschränkte Weiterverarbeitung in nicht vereinbarter Drittsoftware, Erweiterungen oder abweichenden Softwareversionen wird keine Gewähr übernommen, soweit eine Abweichung nicht von der Kundegraber GmbH verursacht wurde. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlern der übergebenen Datei bleiben unberührt.
8.6 Der Auftraggeber hat übergebene digitale Projektunterlagen nach Erhalt ordnungsgemäß zu sichern und zu archivieren. Die Kundegraber GmbH bewahrt Projektunterlagen nur im Umfang und für die Dauer auf, wie dies aufgrund gesetzlicher, vertraglicher, versicherungsrechtlicher oder aus berechtigter Beweissicherung erforderlicher Aufbewahrungspflichten geboten ist. Native Quelldaten, Arbeitsstände und Zwischenversionen werden nur aufbewahrt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder aus den genannten Gründen erforderlich ist. Nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Aufbewahrungsdauer besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung gelöschter Daten.
9. Honorar, Zusatzleistungen, Nebenkosten und Preisgleitung
9.1 Alle in Euro ausgewiesenen Preise, Honorare und Verrechnungssätze verstehen sich als Nettobeträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet; bei grenzüberschreitenden Leistungen gelten die jeweils anwendbaren umsatzsteuerlichen Regelungen.
9.2 Zusatzleistungen werden nach den im Angebot oder in einer spätestens bei Vertragsabschluss übermittelten, bezeichneten Preisliste vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet. Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, gilt ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als vereinbart, das insbesondere Zeitaufwand, erforderliche Qualifikation, Schwierigkeit und marktübliche Sätze berücksichtigt. Soweit möglich, informiert die Kundegraber GmbH vor Beginn über den voraussichtlichen Umfang. Nachträgliche einseitige Erhöhungen vereinbarter Sätze sind ausgeschlossen; Wertsicherungen nach 9.7 und 9.8 bleiben unberührt.
9.3 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand ist die tatsächlich erfasste Arbeitszeit der eingesetzten Personen maßgeblich. Die betriebliche Zeiterfassung der Kundegraber GmbH dient als Abrechnungsgrundlage; auf Verlangen wird eine nachvollziehbare Stundenaufstellung bereitgestellt. Eine laufende Gegenzeichnung einzelner Stunden durch den Auftraggeber ist keine Voraussetzung für die Verrechenbarkeit.
9.4 Pauschalpreise gelten ausschließlich für den im Angebot eindeutig beschriebenen Leistungsumfang. Mehrleistungen, zusätzliche Varianten, geänderte Mengen, Schnittstellen oder Projektgrundlagen sind vom Pauschalpreis nicht umfasst, soweit sie nicht der Behebung eines von der Kundegraber GmbH zu vertretenden Mangels dienen. Für Beauftragung und gesonderte Verrechnung gilt Punkt 2.4.
9.5 Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden nach den im Angebot oder der bei Vertragsabschluss einbezogenen Preisliste vereinbarten Sätzen berechnet. Notwendige Fahrtkosten, Nächtigungen, Diäten und sonstige projektbezogene Nebenkosten werden nach den vereinbarten Pauschalen oder, mangels solcher, in tatsächlich angefallener und angemessener Höhe gegen nachvollziehbaren Nachweis verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Honorar enthalten sind.
9.6 Die Kundegraber GmbH ist berechtigt, nach Abschluss objektiv abgrenzbarer Teilleistungen oder bei länger laufenden Projekten entsprechend dem dokumentierten Leistungsfortschritt angemessene Teil- bzw. Abschlagsrechnungen zu legen. Bereits verrechnete Beträge werden in nachfolgenden kumulierten Abrechnungen ausgewiesen und angerechnet.
9.7 Für noch nicht erbrachte Leistungen ist eine jährliche Wertsicherung vereinbart. Eine Anpassung erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Jänner, erstmals an jenem 1. Jänner, zu dem seit Vertragsabschluss mindestens zwölf Monate vergangen sind. Maßgeblich ist der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI) in der jeweils fortgeführten Indexreihe; tritt an dessen Stelle ein Nachfolgeindex, ist dieser maßgeblich.
9.8 Ausgangsindex ist die zuletzt vor Vertragsabschluss endgültig veröffentlichte Indexzahl; Anpassungsindex ist die zuletzt vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag endgültig veröffentlichte Indexzahl. Der angepasste Preis ergibt sich aus dem ursprünglichen Preis multipliziert mit dem Verhältnis Anpassungsindex zu Ausgangsindex. Die Anpassung wirkt symmetrisch, also sowohl bei steigender als auch bei sinkender Indexentwicklung.
10. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und Verzug
10.1 Rechnungen sind, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.2 Die Kundegraber GmbH ist berechtigt, Rechnungen elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Rechnungsadresse zu übermitteln.
10.3 Skonto, Haftrücklass, Deckungsrücklass oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
10.4 Wird nur ein Teil einer Rechnung beanstandet, bleibt der unbestrittene Rechnungsbetrag innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels fällig.
10.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte nach den jeweils anwendbaren österreichischen Bestimmungen, insbesondere § 456 UGB in der jeweils geltenden Fassung. Gesetzlich zulässige Mahn-, Betreibungs- und Einbringungskosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
10.6 Bei einer wesentlichen, fälligen und trotz Mahnung nicht bezahlten Forderung ist die Kundegraber GmbH berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und vorheriger Androhung die weitere Leistungserbringung im verhältnismäßigen Umfang bis zur Zahlung auszusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den offenen Betrag aus nachvollziehbaren Gründen bestreitet und den unbestrittenen Teil fristgerecht bezahlt. Aus der berechtigten Aussetzung entstehende notwendige Terminverschiebungen und nachgewiesene Mehrkosten gehen nicht zu Lasten der Kundegraber GmbH.
10.7 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen der Kundegraber GmbH nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Gewährleistung und Mängelbehandlung
11.1 Erkennbare Mängel an Plänen, Modellen, Berechnungsunterlagen oder sonstigen Leistungen sind vom Auftraggeber nach Übergabe und zumutbarer Prüfung ohne unnötigen Aufschub in Textform und möglichst konkret zu rügen. Später erkennbare Mängel sind nach deren Entdeckung ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen. Diese Regelung begründet keinen über die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.
11.2 Bei einem berechtigten Mangel ist der Kundegraber GmbH zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit Verbesserung möglich und zumutbar ist. Eine Beauftragung Dritter auf Kosten der Kundegraber GmbH setzt grundsätzlich voraus, dass die Kundegraber GmbH die Verbesserung verweigert, eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder eine Verbesserung unzumutbar ist. Dringende Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Personen-, Sicherheits- oder erheblicher Sachschäden bleiben zulässig; die Kundegraber GmbH ist darüber unverzüglich zu informieren.
11.3 Für Gewährleistungs- und Verjährungsfristen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde.
12. Haftung und Schadenersatz
12.1 Die Kundegraber GmbH hat ihre Leistungen mit der von einem fachkundigen Ingenieurbüro zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen. Für die Beurteilung der fachlichen Sorgfalt gilt insbesondere der gesetzliche Maßstab für Sachverständige gemäß § 1299 ABGB.
12.2 Hat die Kundegraber GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Sach- oder Vermögensschaden zugefügt, ist ihre Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig und im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt – betragsmäßig begrenzt. Als Auftragssumme im Sinne dieses Punktes gilt das für den konkret schadensursächlichen Auftrag vereinbarte Nettohonorar einschließlich ausdrücklich beauftragter Nachträge, jedoch ohne Umsatzsteuer, Barauslagen und durchlaufende Fremdkosten:
• bei einer Auftragssumme bis einschließlich EUR 250.000: höchstens EUR 12.500;
• bei einer Auftragssumme über EUR 250.000: höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal jedoch EUR 750.000.
12.3 Die Haftungsbegrenzung nach 12.2 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, für Rückabwicklungsansprüche aus einem berechtigten Vertragsrücktritt sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen, Finanzierungskosten, Vertragsstrafen des Auftraggebers sowie daraus resultierende Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche auf Verbesserung der von der Kundegraber GmbH selbst geschuldeten mangelhaften Leistung bleiben davon unberührt.
12.5 Die Kundegraber GmbH haftet nicht für Schäden oder Fehler, die durch nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Konvertierungen oder sonstige Bearbeitungen ihrer Pläne, Modelle, Berechnungen oder Daten durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht werden, sofern diese Änderungen nicht von der Kundegraber GmbH freigegeben wurden. Eine solche Freigabe liegt nur vor, wenn die geänderte Fassung eindeutig bezeichnet und vollständig zur Prüfung übermittelt sowie Prüfung und Freigabe ausdrücklich in Textform beauftragt und bestätigt wurden. Eigene gesetzliche oder vertragliche Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten bleiben unberührt.
12.6 Soweit Schäden auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Unterlagen, Bestandsdaten oder Vorgaben des Auftraggebers oder auf Leistungen direkt vom Auftraggeber beauftragter Dritter beruhen, haftet die Kundegraber GmbH nur, soweit sie den Schaden aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung zu vertreten hat.
12.7 Ein Mitverschulden des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere wegen unterlassener zumutbarer Prüfung, Nichtbeachtung eines Hinweises oder Verletzung einer Mitwirkungspflicht, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Beide Parteien treffen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.
12.8 Der Auftraggeber informiert die Kundegraber GmbH über einen möglichen Schaden unverzüglich und ermöglicht ihr sowie ihrem Haftpflichtversicherer eine angemessene Prüfung und Mitwirkung an schadensmindernden Maßnahmen. Ein Verstoß berührt Ansprüche nur in dem Umfang, in dem dadurch die Aufklärung oder Schadensminderung nachweislich beeinträchtigt wurde. Zwingende Anzeige- oder Handlungspflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
13. Unterbrechung, Rücktritt und vorzeitige Vertragsbeendigung
13.1 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
13.2 Die Kundegraber GmbH ist insbesondere zur vorzeitigen Beendigung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz des Mahn-, Nachfrist- und Androhungsverfahrens nach 10.6 eine wesentliche fällige Forderung nicht leistet, erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert oder notwendige Unterlagen bzw. Freigaben trotz angemessener Nachfrist nicht bereitstellt. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
13.3 Wird ein Projekt aus Gründen auf Auftraggeberseite unterbrochen, storniert oder vorzeitig beendet, sind jedenfalls die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene und unvermeidbare Kosten zu vergüten.
13.4 Die gesetzlichen Ansprüche der Kundegraber GmbH bei Unterbleiben der Ausführung oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere nach § 1168 ABGB in der jeweils geltenden Fassung, bleiben ausdrücklich unberührt.
14. Urheberrechte, Nutzungsrechte und Unterlagen
14.1 Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Die der Kundegraber GmbH zustehenden Werknutzungs-, Immaterialgüter- und sonstigen Schutzrechte sowie ihr allgemeines fachliches Know-how, ihre Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Detailstandards und nicht ausschließlich für das konkrete Projekt entwickelten Lösungen verbleiben bei ihr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kundegraber GmbH steht dafür ein, zur Einräumung der nachstehend beschriebenen projektbezogenen Nutzungsrechte an den von ihr geschuldeten Arbeitsergebnissen berechtigt zu sein. Das Eigentum an Datenträgern oder Ausdrucken bewirkt keine weitergehende Übertragung von Schutzrechten.
14.2 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den im Auftrag konkret festgelegten Projektzweck. Dieses Recht umfasst, soweit für das Projekt erforderlich, Prüfung, behördliche Verfahren, Finanzierung, Bestellung, Fertigung, Montage, Dokumentation, Betrieb, Instandhaltung und projektbezogene Änderungen. Der Auftraggeber darf die hierfür erforderlichen Nutzungsbefugnisse an Projektinhaber, Betreiber, Behörden, finanzierende Stellen sowie beauftragte Planer und ausführende Unternehmen weitergeben, soweit diese an den Projektzweck sowie angemessene Vertraulichkeits- und Nutzungsbeschränkungen gebunden werden. Die technischen Verwendungsbeschränkungen und Freigabevoraussetzungen nach Punkt 6 bleiben unberührt.
14.3 Eine Nutzung für andere Projekte, eine serienmäßige Wiederverwendung, eine vom Projektzweck unabhängige Verwertung oder Weitergabe sowie die wirtschaftliche Nutzung von Detailstandards oder Konstruktionslösungen außerhalb des vereinbarten Projekts bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzlich zwingende Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
14.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er zur Überlassung und vertragsgemäßen Nutzung der von ihm bereitgestellten Pläne, Modelle, Zeichnungen, Bilder, Marken, Logos, technischen Daten und sonstigen Unterlagen berechtigt ist und dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
14.5 Werden gegen die Kundegraber GmbH berechtigte Ansprüche Dritter wegen einer vom Auftraggeber bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen rechtsverletzenden Unterlage oder Nutzung erhoben, hält der Auftraggeber die Kundegraber GmbH im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, soweit die Rechtsverletzung aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Die Kundegraber GmbH informiert den Auftraggeber unverzüglich, ermöglicht ihm angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung und erkennt Ansprüche nicht ohne seine Zustimmung an, sofern nicht eine sofortige Handlung gesetzlich oder zur Schadensminderung geboten ist.
15. Vertraulichkeit und Referenznutzung
15.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche technische, kaufmännische und projektbezogene Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur zur Vertragsdurchführung, gesetzlichen oder versicherungsrechtlichen Aufbewahrung, Rechtsverteidigung und internen Qualitätssicherung zu verwenden, mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu schützen und nicht unbefugt weiterzugeben.
15.2 Zulässig bleibt die Weitergabe an Mitarbeiter, Subplaner, Berater, Versicherer oder sonstige zur Vertragserfüllung erforderliche Personen, soweit diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, sowie eine Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Pflichten. Soweit zulässig, ist die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung zu informieren. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt, unabhängig entwickelt, ausdrücklich freigegeben oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden.
15.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie, solange die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geheimnisschutzes bestehen. Auf begründetes Verlangen sind vertrauliche Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen, vertraglichen, versicherungsrechtlichen oder beweissichernden Aufbewahrungspflichten sowie technisch nicht selektiv löschbare Sicherungskopien entgegenstehen.
15.4 Die Nennung des Auftraggebers oder Projekts als Referenz sowie die Verwendung von Kundennamen, Logos, Projektbildern, Plänen oder sonstigen Darstellungen zu Werbe- oder Referenzzwecken bedarf einer vorherigen projektbezogenen Zustimmung in Textform. Rein anonymisierte Angaben, die weder den Auftraggeber noch das konkrete Projekt erkennen lassen und keine vertraulichen Informationen offenlegen, dürfen ohne gesonderte Zustimmung verwendet werden.
16. Abtretung, Kommunikation und Kontaktangaben
16.1 Nicht auf Geld gerichtete Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis dürfen – soweit gesetzlich zulässig – nur mit vorheriger Zustimmung der Kundegraber GmbH in Textform an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Dies gilt nicht für die in Punkt 14.2 ausdrücklich eingeräumten projektbezogenen Nutzungsbefugnisse. Für Geldforderungen zwischen Unternehmern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1396a ABGB, uneingeschränkt.
16.2 Die Kundegraber GmbH ist berechtigt, eigene Forderungen, insbesondere zu Finanzierungs-, Versicherungs-, Inkasso- oder Factoringzwecken, an Dritte abzutreten, soweit gesetzlich zulässig.
16.3 E-Mail wird für die laufende Projekt- und Vertragskommunikation als zulässige Textform anerkannt, wenn sie an die im Einzelvertrag benannte oder von einer Partei für das konkrete Projekt bestätigte E-Mail-Adresse gesendet wird. Erklärungen zu Leistungsumfang, Honorar, Terminen, Freigaben, Abnahmen, Vertragsänderungen oder Vertragsbeendigungen müssen von einer benannten oder erkennbar vertretungsbefugten Person stammen. Änderungen maßgeblicher Kontakt- oder E-Mail-Adressen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen
17.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird, soweit es auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein könnte, ausgeschlossen. Zwingende öffentlich-rechtliche, sicherheitsrechtliche und berufsrechtliche Vorschriften des Projektortes bleiben unberührt.
17.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit nach § 104 JN, unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften und sonstigem zwingendem Recht zulässig – die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Graz-Ost vereinbart; soweit sachlich ein Gerichtshof erster Instanz zuständig ist, wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vereinbart. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist im jeweiligen Angebot, Vertragsdokument oder in der angenommenen Auftragsbestätigung ausdrücklich einzubeziehen und in einer rechtlich nachweisbaren Form zu dokumentieren; soweit § 104 JN anwendbar ist, muss sie urkundlich nachweisbar sein. Fehlt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.3 Erfüllungsort für Planungs- und digitale Leistungen sowie Zahlungen ist grundsätzlich der Sitz der Kundegraber GmbH. Für ausdrücklich vereinbarte Vor-Ort-Leistungen ist der jeweilige vereinbarte Einsatzort maßgeblich. Abweichende Regelungen im Einzelvertrag bleiben vorbehalten.
17.4 Werden diese AGB in andere Sprachen übersetzt, dient die Übersetzung der Verständlichkeit. Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich.
17.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
17.6 Änderungen dieser AGB gelten grundsätzlich nur für nach ihrer wirksamen Einbeziehung neu abgeschlossene Verträge. Für bereits laufende Verträge gilt eine neue AGB-Fassung nur, wenn deren Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.